Deutsch:
Im Fach Deutsch müssen mehrere Exemplare (i.d.R. reichen 5) eines Wörterbuchs zur deutschen Rechtschreibung zur Einsichtnahme für die Prüflinge im Prüfungsraum bereit liegen.
Wörterbücher für andere Muttersprachen als Deutsch sind in den zentralen Prüfungen nicht zugelassen.
Englisch:
Im Fach Englisch sind keine Wörterbücher zugelassen.
Mathematik:
Im Fach Mathematik sind im ersten Prüfungsteil lediglich die Hilfsmittel Zirkel und Geodreieck zugelassen.
Im zweiten Prüfungsteil sind die Hilfsmittel Zirkel und Geodreieck, eine handelsübliche oder die vom Ministerium im Internet bereitgestellte Formelsammlung sowie Taschenrechner zugelassen.
Alle Hilfsmittel müssen im Unterricht eingeführt und regelmäßig verwendet worden sein. Sie dürfen keine Kommentierungen, Zusätze oder handschriftlichen Notizen enthalten. Hiervon hat sich die zuständige Fachlehrkraft vor der Prüfung zu überzeugen.
Der wissenschaftliche Taschenrechner (ohne oder mit Grafikfähigkeit) unterliegt keiner Einschränkung bzgl. des Funktionsspektrums. Innerhalb eines Kurses dürfen nur in ihrer Funktionalität vergleichbare Taschenrechner verwendet werden. Die Fachlehrkraft hat vor der Prüfung bei allen Taschenrechnern einen Speicher-Reset durchzuführen oder sich vom vorgenommenen Reset zu überzeugen.
Täuschungsversuche:
Das Mitführen elektronischer Kommunikationsmittel oder Geräte zur Speicherung von Daten (Handys, Smartphones, Pocket-PCs, MP3-Player, Smartwatches u. Ä.) im Prüfungsraum – auch im ausgeschalteten Zustand – ist nicht gestattet.
Bereits das Mitführen kann als Täuschungsversuch gewertet werden.
Kopf- oder Ohrhörer dürfen während der Prüfung nur benutzt werden, wenn dies aus medizinischen Gründen veranlasst ist.
Die Schulen beugen Täuschungsversuchen im Prüfungsverfahren durch geeignete Maßnahmen vor. Z. B. dürfen Prüflinge den Prüfungsraum nur außerhalb der schulischen Pausenzeiten und nur mit Erlaubnis der Aufsicht verlassen. Die Erlaubnis kann jeweils nur einem Prüfling erteilt werden. Im Falle eines Täuschungsversuchs ist nach APO-S I § 38 Abs. 2 zu verfahren.